Unter dem Stichwort “Aktuelles” bieten wir unseren Mandanten und Interessenten einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Die EU-Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG und der Übersetzungsverzicht des Londoner Protokolls sind mit dem am 11. Juli 2008 verkündeten "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" in Deutschland umgesetzt worden.
Mit Verkündung des Gesetzes fällt das Übersetzungserfordernis für Europäische Patente rückwirkend zum 1. Mai 2008 weg. Europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung am oder nach dem 1. Mai 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist, müssen nicht mehr in die deutsche Sprache übersetzt werden.
Die Regelungen zur Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie, mit der wesentliche Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe bei der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums harmonisiert werden, treten dagegen erst am 1. September 2008 in Kraft. Dies gilt insbesondere für die Änderungen der Patent-, Marken-, und Geschmacksmustergesetze.
Mit seinem Urteil in Sachen adidas/Marca Mode u.a., Rechtssache C-102/07, vom 10. April 2007, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Markenrecht in Europa erneut in wichtigen Fragen fortgeschrieben. In verschiedenen Markenkonfliktfällen mit adidas hatten sich Marca Mode und andere Unternehmen darauf berufen, dass andere als die für adidas eingetragenen Streifenmotive für alle Wirtschaftsteilnehmer frei verfügbar bleiben müssten. Außerdem beriefen sie sich auf den rein dekorativen Charakter von Streifenmotiven auf Bekleidung. Dazu stellte der Gerichtshof fest, dass das Kriterium des Freihaltebedürfnisses weder bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr noch beim erhöhten Schutz der bekannten Marke ein relevanter Gesichtspunkt sei. Außerdem könnten sich die Wettbewerber von adidas nicht im Rahmen des Artikel 6 (1) (b) der Harmonisierungsrichtlinie (Beschränkung der Wirkungen der Marke) auf den dekorativen Charakter von Streifenmotiven berufen, da der „dekorative Charakter“ keine beschreibende Angabe im Sinne dieser Vorschrift sei. Im Ergebnis können sich andere Unternehmen gegenüber adidas nicht auf ein Freihaltebedürfnis oder den dekorativen Charakter eines Streifenzeichens berufen, sofern der Tatbestand der Verwechslungsgefahr oder der Kollision mit einer bekannten Marke erfüllt ist.
Gemäß Art. 4 GGV wird ein Design als Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Die Voraussetzung der Neuheit ist dann nicht erfüllt, wenn zuvor ein identisches Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (offenbart) wurde.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung, hat die Dritte Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) die allgemeine Auffassung bestätigt, dass auch eine Offenbarung außerhalb der Europäischen Union, so z. B. in China neuheitsschädlich für ein europäisches Geschmacksmuster sein könne. Hierbei sei es nicht erforderlich, dass das fragliche Muster auch tatsächlich in Europa oder woanders vermarktet worden sei. Es könne schon ausreichen, dass das Design beispielsweise bei einer wichtigen Handelsmesse in China ausgestellt oder in der chinesischen Fachpresse beworben worden sei. Allein maßgeblich sei, ob die entsprechenden Fachkreise in der Europäischen Gemeinschaft im normalen Geschäftsverlauf eine Kenntnismöglichkeit von dem Geschmacksmuster erlangen konnten. Da das Handelsvolumen zwischen China und Europa mittlerweile entsprechend groß sei, könne in einer globalen Wirtschaft davon ausgegangen werden, dass in der EU tätigen Designern, Herstellern, Importeuren und Vertreibern von Küchenmaschinen auch Produkte bekannt seien, die in China offenbart wurden.
Obwohl sich die Entscheidung auf das Design von Küchenmaschinen bezieht, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung in Zukunft auch auf andere Produktbereiche ausgedehnt werden wird. So ist gerade der chinesische Markt ein bedeutender Produktionsort für viele technische Geräte und findet daher bei den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen genaue Beachtung. Aus diesem Grund ist es insbesondere für international tätige Unternehmen zunehmend wichtig, Designs frühzeitig schützen zu lassen und deren erstmalige Veröffentlichung genau zu dokumentieren, um bei einer nachfolgenden Anmeldung die 12-monatige Neuheitsschonfrist einzuhalten.
Um 18.30 am 16. Januar 2008 widerrief das europäische Patentamt nach mündlicher Verhandlung im Einspruchsverfahren das Patent EP-B1 0 639 228 mit dem Titel: "DNS Typing mit kurzen tandem-repetitiven Polymorphismen und Identifikation von kurzen polymorphen Tandem-wiederholungen", welches das Baylor College of Medicine im Jahre 1992 angemeldet hatte und das exklusiv an Promega USA lizenziert ist.
Das widerrufene EP-Patent sollte einen PCR-basierten Profiling Assay schützen, bei dem so genannte Short Tandem Repeats (STR) amplifiziert werden. Die patentgemäßen STRs waren repetitive DNA-Sequenzen, wobei die Repeateinheit aus vier Nucleotiden besteht. Diese findet man an bestimmten Loci im Genom jedes Menschen. Jeder Mensch hat dabei zwei Kopien eines jeweiligen Locus. Untersucht man mehrere Loci, so kann man die gemeinsame Herkunft zweier Proben von einem Individuum mit extrem hoher statistischer Signifikanz prüfen. Der Test wird unter anderem vom FBI und dem Bundeskriminalamt genutzt, um den so genannten genetischen Fingerabdruck zu erstellen. Ein weiteres Anwendungsgebiet ist die Vaterschaftsdiagnostik.
Gegen das Patent EP-B1 0 639 228 wurde im Jahre 2006 wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit Einspruch eingelegt. Mit Zwischenbescheid teilte die Einspruchsabteilung vor der mündlichen Verhandlung mit, dass das erteilte Patent wohl nicht neu sei. Der exklusive Lizenznehmer Promega, USA, stellte mehr als sechs Hilfsanträge. Im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung konnten die Patentanwälte Hans-Rainer Jaenichen und Christian Kilger die Einspruchsabteilung davon überzeugen, dass keiner der Anträge patentfähig ist. Daher wurde das Patent vollständige widerrufen.
Frankreich hat am 29. Januar 2008 im Auswärtigen Amt in Berlin die Ratifikationsurkunde für das sog. Londoner Protokoll hinterlegt.
Das Londoner Protokoll wird am 1. Mai 2008 in Kraft treten.
Weitere Informationen finden Sie auf der EPA Hopepage. Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung.
Mit dem Beginn des Jahres 2008 wurde der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Haager Abkommen für den Internationalen Geschmackmusterschutz wirksam, nachdem die Europäische Gemeinschaft ihre Beitrittsurkunde am 24. September 2007 bei der WIPO hinterlegt hatte.
Durch diese Verknüpfung der Geschmacksmustersysteme von EU und WIPO können nun europäische Anmelder und Designer ihre Geschmacksmuster mit einem einzigen Antrag nicht nur für den Bereich der EU, sondern außerdem in den Vertragsstaaten der Genfer Akte zum Haager Abkommen registrieren lassen. Das Verfahren stellt eine einfache, wirkungsvolle und gleichermaßen wirtschaftliche Möglichkeit dar, Geschmacksmuster auf internationaler Ebene zu schützen.
Darüber hinaus rückt auch der Beitritt der USA zur Haager Übereinkunft näher: Mit Entscheidung vom 7. Dezember 2007 empfahl der US-Senat die Ratifizierung des Haager Abkommens über die Internationale Registrierung gewerblicher Muster und Modelle.
In seinem Urteil Rs. C-234/06 P – Il Ponte Finanziaria (Bainbridge) vom 13. September 2007 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einige wichtige Fragen sowohl zur unmittelbaren als auch zur mittelbaren Verwechslungsgefahr (Serie) von Marken geklärt. Zum ersten Punkt stellte er klar, dass die Würdigung der klanglichen Ähnlichkeit nur einer der relevanten Umstände im Rahmen der umfassenden Beurteilung der (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr sei und dass bei optischer Wahrnehmung der Marken beim Kauf (hier: auf Bekleidungsstücken und Lederwaren) der klangliche Ähnlichkeitsgrad der Marken von geringerer Bedeutung sein könne. Bei nur klanglicher Ähnlichkeit liege also nicht notwendig immer Verwechslungsgefahr vor (Rz. 35 und 36). Zum zweiten Punkt (mittelbare Verwechslungsgefahr) wurde festgestellt, dass auf Seiten des Widersprechenden von einer Serienmarke oder Markenfamilie nur dann ausgegangen werden könne, wenn genügend viele Marken in Benutzung seien, um eine Familie oder Serie bilden zu können, und dass das zuständige Gericht vom Widersprechenden die entsprechenden Nachweise verlangen könne (Rz. 64 und 65). Beide Feststellungen dürften zu einer entsprechenden Anpassung der deutschen Rechtsprechung führen.
Das HABM hat kürzlich einige Änderungen in der Amtspraxis angekündigt, deren Ziel die Vereinfachung und Beschleunigung der Widerspruchsverfahren ist.
Zulässigkeitsprüfung: (1) Widersprüche werden in Zukunft bereits dann als zulässig angesehen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen mindestens in Bezug auf eines der älteren Rechte vorliegen, auf die der Widerspruch gestützt ist. (2) Es wird ferner für die Zulässigkeit als ausreichend angesehen, wenn die Waren und Dienstleistungen der älteren Rechte, auf die sich der Widerspruch stützt, durch Angabe der Klassennummer(n) bezeichnet werden. Diese Änderungen sollen es ermöglichen, Widersprüche in der Anfangsphase des Verfahrens schneller bearbeiten und zustellen zu können.
Kontradiktorischer Teil des Verfahrens: (1) Im Falle der Rücknahme von Widersprüchen oder der Anmeldung im kontradiktorischen Stadium des Widerspruchsverfahrens werden Kostenentscheidungen zukünftig zusammen mit der Rücknahmebestätigung erlassen. Die Beteiligten müssen also nicht mehr eine separate Kostenentscheidung abwarten. (2) Gemeinsame Anträge auf Aussetzung des Verfahrens wegen Verhandlungen werden ähnlich behandelt wie gemeinsame Anträge auf Verlängerung der „cooling-off“ Frist: Beim zweiten Antrag wird eine Aussetzungsfrist von einem Jahr mit der Möglichkeit des „opting-out“ eingeräumt.
Die Änderungen sind seit dem 17. September 2007 in Kraft.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. September 2007 in zwei verfahrensbeendigenden Urteilen Verletzungsklagen des Schokoladeherstellers Ferrero aus mehreren, graphisch gestalteten und teilweise farbigen Marken mit dem Wortbestandteil „Kinder“ gegen Haribo (wegen der Verwendung der Marke „Kinder Kram“) und gegen Zott (wegen Verwendung der Bezeichnung „Kinderzeit“) abgewiesen. Der Grund für die Klageabweisung war in beiden Fällen derselbe: Der Wortbestandteil „Kinder“ verfüge für Schokolade als Angabe, die die Abnehmer der Waren (Kinder) beschreibt, für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Unter Berücksichtigung der graphischen Gestaltungen der Klagemarken bestehe aber keine Zeichenähnlichkeit zu den Konkurrenzmarken. Offenbar konnte sich Ferrero auch nicht erfolgreich auf die hohe Bekanntheit der „Kinder“-Marken berufen. Die beiden, im Wortlaut noch nicht veröffentlichten Entscheidungen könnten erhebliche Auswirkungen auf vergleichbare Fälle haben, in denen aus schutzunfähigen Begriffen, die zusammen mit graphischen Gestaltungen oder anderen schutzfähigen Elementen als Marke eingetragen sind, gegen Dritte vorgegangen werden soll. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass in Markenwiderspruchs- und Verletzungsverfahren zukünftig verstärkt Schutzfähigkeitsaspekte bei der älteren Marke eine Rolle spielen werden. Aktenzeichen des BGH: I ZR 6/05 und I ZR 94/04. Weitere Informationen unter www.bundesgerichtshof.de, Pressemitteilung Nr. 132/2007.
On August 7, 2007 the Technical Board of Appeal 3.3.05 of the European Patent Office revoked the patent EP 1 013 342 B1 in full for lack of novelty in opposition-appeal proceedings (T 0868/06) in which the Attorneys Christian Kilger and Dieter Heunemann from the Berlin Office of Vossius & Partner represented three clients which had previously been sued under this patent for patent infringement before the Düsseldorf District Court. These clients intervened during the appeal which had been launched be another party.
In the mid nineties, motorized PCR-machines were first developed in order to cope with the necessity of automating processes such as the polymerase chain reaction and sequencing, techniques which were used for determining the human genome sequence. Thereafter, these automated machines were indispensable for all high throughput applications.
The patent claimed a thermocycler apparatus for chemical and/or biological reactions with a cover for closing a base body, a locking mechanism and an electrically activatable positioner, arranged so that the cover may be urged against reaction vessels. Numerous companies in Germany and Europe had been sued for patent infringement. The revocation of the European patent allows the companies concerned to offer automated high pressure lids for PCR devices again and to revive the competition in this market. It is more than likely that Applera Corporation USA will now withdraw all pending patent infringement suits based on this patent.
On June 28, 2007, the Enlarged Board of Appeal of the EPO finally decided on the various questions referred to it with respect to the filing and content of Divisional applications. In brief, the established practice of the EPO is confirmed and the recent deviating decisions of various Technical Boards of Appeal are disapproved.
The Australian High Court has given its first detailed consideration to the issue of inventive step under the "new" Patents Act 1990. In what is arguably the most important patent case to come out of Australia for many years, the High Court adopted a firmly pro-patent position which will shape Australian patent law for many years to come. A detailed discussion of the case provided by our colleague Bill Bennett of Pizzeys, Patent & Trade Mark Attorneys, Australia, is attached in pdf format.
Das norwegische Parlament hat beschlossen, dem Europäischen Patentübereinkommen zum 1. Januar 2008 beizutreten.
Nach einem Beschluss des EU-Rats vom 21. Mai 2007 unter dem Vorsitz von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sollen die Gebühren des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) so bald wie möglich sinken. Angesichts der zehnjährigen Erfolgsgeschichte des Gemeinschaftsmarkensystems und einer Nutzung weit über den Erwartungen, die zu einem erheblichen Einnahmeüberschuss geführt habe, wurde die Europäische Kommission angewiesen, unverzüglich eine Senkung der Gebühren, insbesondere für Anmeldung, Eintragung und Verlängerung von Gemeinschaftsmarken vorzuschlagen.
Über die weiteren Entwicklungen zu diesem Thema werden wir zu gegebener Zeit an dieser Stelle berichten.
Der bekannte Hersteller hochwertiger Schokoladenwaren Lindt hatte bereits im Jahre 2000 die Form eines sitzenden Schokoladenosterhasen in Goldfolie mit rotem Halsband, Schleife und goldenem Glöckchen als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke europaweit schützen lassen. Als der Süßwarenhersteller Riegelein nun ebenfalls einen sitzenden Schokoladenosterhasen in Goldfolie, versehen mit einer aufgedruckten, braun-roten Schleife herstellte und vertrieb, erhob Lindt Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Das Landgericht und das Berufungsgericht hatten die Klage zunächst abgewiesen. Über die Frage, ob der goldene Osterhase nur mit rotem Halsband, Schleife und Glöckchen echt sei, hatte nun der I. Zivilsenat des BGH zu entscheiden.
Die Regierung der Republik Malta (MT) hat am 1. Dezember 2006 die Urkunde über den Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und zur Akte zur Revision des EPÜ vom 29. November 2000 (Revisionsakte) hinterlegt.
Malta hat am 1. Dezember 2006 die Beitrittsurkunde zum PCT hinterlegt, der am 1. März 2007 für Malta in Kraft tritt.
Am 30. August 2006 hat die Technische Beschwerdekammer 3.2.04 des Europäischen Patentamts das Patent EP0904717 im Einspruchsbeschwerdeverfahren, in dem Vossius & Partner einen der Einsprechenden vertreten hat, mangels Erfinderischer Tätigkeit vollständig widerrufen (T-0452/05). Seit ihrer Markteinführung im Jahr 2002 hat sich die bekannte "Senseo"-Maschine von Philips und Sara Lee millionenfach verkauft. Diese Maschine verwendet "Kaffee-Pads", d.h. vorportionierte, in Filterpapier einzeln abgepackte Kaffeeportionen. Sara Lee versuchte, diesen nachgelagerten Markt für „Kaffee-Pads“ mit ihrem europäischen Patent EP0904717 zu monopolisieren. Das Patent beanspruchte eine "Baueinheit" aus einem Filterbehälter und einem passenden „Kaffee-Pad“. Das Landgericht Düsseldorf hatte einer Reihe von Kaffee-Röstern unter dem Gesichtspunkt mittelbarer Patentverletzung den Vertrieb vorgeblich passender „Kaffee-Pads“ vollständig untersagt. Vossius & Partner erreichte für ein namhaftes Traditionsunternehmen in der Berufungsinstanz und im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Einschränkung des sogenannten Schlechthinverbots dahingehend, dass die „Kaffee-Pads“ mit einem Hinweis für alternative Zwecke (etwa zum Gebrauch in Siebträger-Maschinen) verkauft werden durften. Durch den Widerruf des europäischen Patents können die betroffenen Unternehmen ihre Kaffee-Pads wieder anbieten und den Wettbewerb auf diesem Markt wieder beleben. Sara Lee hat nunmehr auch ihre Patentverletzungsklage zurückgenommen.
The ECJ decided that Art. 6 (1) Council Regulation (EC) No. 44/2001 does not apply in European patent infringement proceedings.
The ECJ decision will bring an end to cross border patent infringement proceedings because as soon as the invalidity of the patent is invoked within an infringement case the infringement court would have to declare of its own motion not to have jurisdiction with regard to infringement/validity of a foreign patent.
The recent Case Law of the EPO shows substantial uncertainties in connection with the validity and the contents of Divisional Applications. Vossius & Partner explains.
von Dr. Paul Tauchner und Dr. Niels Hölder
Amtliche Mitteilung
» mehr Informationen auf http://www.european-patent-office.org
Amtliche Mitteilung. Zum 1. Juli 2005 wird der sog. Extended European Search Report für alle EP- und PCT-EP-Anmeldungen eingeführt. Dies bedeutet, dass für alle ab dem 1.7. eingereichten Anmeldungen dem EP-Recherchebericht ein detailierter Prüfungsbescheid beigefügt wird. Ein Stellungnahme ist freiwillig, kann jedoch das Verfahren beschleunigen.
» mehr Informationen auf http://www.european-patent-office.org
Seit dem 1. April 2005 werden Patentanmeldungen (A-Veröffentlichung), Rechercheberichte und Patentschriften nur noch elektronisch veröffentlicht. Die Veröffentlichung ist jedoch kostenlos unter folgender Adresse erhältlich: